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Das Sachverständigenrisiko in der praktischen Umsetzung.

Die bisherige Praxis, mit Sicherungsabtretungen zu arbeiten, ist durch das BGH-Urteil zum Sachverständigenrisiko obsolet geworden – zumindest für qualifizierte Sachverständige. Trifft den Geschädigten weder bei der Auswahl noch bei der Kontrolle des Sachverständigen ein Verschulden (Regelfall), so kann er vom generischen KH-Versicherer verlangen, dass dieser das Sachverständigen-Honorar direkt und vollständig an den Sachverständigen zahlt.

Statt mit einer Abtretungserklärung zu arbeiten, empfiehlt es sich daher, in Zukunft mit dem Geschädigten einen Werkvertrag inklusive Preisvereinbarung abzuschließen, der zudem eine Erklärung des Geschädigten zur Empfangszuständigkeit des Kfz-Sachverständigen zur Entgegennahme von Zahlungen enthält.

Sollte der Versicherer dennoch nur ein gekürztes Honorar an den Sachverständigen überweisen, sollte der Geschädigte (oder dessen Rechtsanwalt) den Versicherer daher künftig direkt auffordern, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadenersatzansprüche gegen den Sachverständigen das restliche Honorar an den Sachverständigen zu zahlen. Es ist dann Aufgabe des Versicherers zu prüfen, ob er in der Folge einen Regress gegen den Sachverständigen anstrengt.

Für nicht qualifizierte Sachverständige kann diese Vorgehensweise, d.h. die Regressmöglichkeit, ein echtes Problem darstellen. Für qualifizierte Sachverständige sollte die BGH-Rechtsprechung auf Dauer aber eine Arbeitsentlastung mit sich bringen, weil sie ihren berechtigten Honorarforderungen nicht mehr hinterherlaufen müssen – wenn die Versicherer die neue Rechtsprechung auch wirklich umsetzen.